Ersteigerung des Althütterhofs durch Christian Hector und Philipp Schatzmann am 20. Juli 1765

[Transkription durch Sabine Lenthe eines Faksimiles aus dem Stadtarchiv Otterberg]



Altenhutter Temporal
Bestand
de ao. 1767 – usg. 1711.


Copia.
[Stempel]
Extractus
Der Pfleeg Otterberger Temporal bestands- Güther
Versteigerungs Protocolli d. d. 20ten July 1765.

Demnach Philipp Schutzmann und Christan Hec-
tor das alten Glaß- Hutter Hoffguth de novo auf einen
ferner weiten 12. Jährigen Temporal bestandt Style
ferrco(?) mit einander ersteigt haben, dergestalten
daß Sie
1) Dieses Hoffguth mit allem Ackerfeld und zugehörigen
wießen wachß. Inhalts Vorhinigen bestands briefs- und
letzterer Renovation, in seinem gantzen beZirck, nebst
allen rechten und gerechtsamen, wie Sie es bißhie Selb-
sten beseßen, und benutzet haben, in so lang weiter be-
sitzen - nutzen und Nießen alß auch in Bau- und Beß-
rung stellen und handhaben - und alles darauf erwachsen-
de Geströhe Zu Dung wieder daZu verwend[en]. Nicht weniger
auf ihre Koste ohne einigen Beytrag die Garthen, wieße
und acker Von allen etwaigen überschwemmungen reinigen
in ihren Zäunen- reinen und steinen ohngeschmählert er-
halten, und so Sie mit aus- gang dieses bestands in statu
integro wieder abtretten.
2. Von und ab dieses Guths genuß all Jährl. und Zwar auf
Martini 1767 ersten Ziels, Zusammen und mit einem,
der Zwantzig Gulden Conventions Geld in dem Valor
wie es bey der ChurPfältgl. GeneralCasse angenohmen
wird, an wießen Zinßen, und Siebenzehen Malter
Korn, benebst SiebenZehen Malter Haabern, guther Dör-
rer wohlgesauberter Frucht, Zur Pflegerey nacher Lautern
ohngemahneter Zahlen, und einlieffern und so

mit 12 Pfacht entrichtungen, eines jeden Jahrs besonders
biß martini 1778 letzteren ziels Continuiren dabe-
neben jeder allJährl: noch 3 Tagfahrten Zur Pfleegerey(?)
praestiren Und überigens die Herrschafft[...] Schatzung
besonders und ohne abbruch der Pfachts wehrend der ganz-
zen bestandsZeit hindurch bestritten
3. Einer Vor den Andern in Solidum bürge seyn solle
daß keins(?) Jahrs Pfacht oder Zinßen, in das andere Zu-
rück bleibe. Auch wann einer oder der andere während
und unter noch andauernder bestands Jahren mit Todt
abginng, und deßen Erben die güther in schlechten bau
erhalten würden, So daß das Geistl. Ararium einig
schaden Zu befahren haben mögte. Der Pfleeg(?) Zeitliche
anzeige zuthun, der andere beständer pflichtig und
gehalten seye, damit Von Corporis wegen in Zeiten
hierüber anderweitlich disponiret werden könne.
Immaßen Zu aller Versicherung die jederzeitige
überbeßerung und Blume auff dem Guth, wie auch
alle deren auff dem Hoff habende Fahrnuß – Viehe -
Schiff(?) und geschirr, umb sich VorZuglich deren wegen
Rückstandigen pfachten und anderen schuldigkeiten
schaadens und Kostens erhohlen zu können. pro speci-
ali Hypotheca per Expressum reserviret und
Verschrieben seyn solle dargegen aber
Nach abgelaufener dieser Bestands Jahren denen sulben
als bißherigen beständeren, wann Sie oder die Ihrige
auff

auff diesem Hoff nicht länger Verbleiben solten, die Nach-
folgende bestander ratione die überbeßerung, als [...]
gen der wehrend ihrer Vorigen bestands Jahren Theils
mit Theils ohne Herrschafft[...]. Vorwißen aus eigenen
Mitteln Neu auferbauet, oder Vorerkauffte hauße
Scheuer und stallung entweder Mittelst Gericht: werck-
und bau- Verständiger leuthen Taxation /: die
jedoch auf das abgehenden bestanders Kosten geschehen
muß :/ Oder so guth möglich Sie sich mit einander
Vergleichen konnen der billigmäßigen ersatz be-
fundender Dingen nach ohne daß andurch Geistl.
Administration diesertwegen im mindesten behelli-
get werden sollen, Vor dem Einzug Zu thun schuldig
und gehalten seyn solle, Und damit endlich dießfals
5.) wegen des Ab- und aufzugs als dann keine irrun-
gen sich ergeben dürffen, als wird solcher Vor diesen
bestand a Cathedra Petri 1767 auf Cathedra
Petri 1778 determiniret, daß demnach wie Landes-
gebrauchlich, und bey Ab- und Einziehenden Tempo-
ral bestanderen üblich, die Alte bestandern denen
Neuen die Gebäude Zwaren einraumen, der Neuen
hingegen den Alten Vor die noch einZuernden haben-
de Winterfrüchte so Viel platz in der Scheuer biß Zur
austreschungszeit zu gestatten; So dann diese Von den
Winterfrüchten die Korn- und die Andern Von den Som-
merfrüchten die Haber Pfachten Zu entrichten schuldig seyn.


Als Wird denenselben in conformitaet des Von
Einer hochlöbl. Geistlichen Administration d. d.
Heidelberg den 19ten Augl. 1765 gegen rati-
ficirten Protocolli, Von Pflegerey wegen die-
ses Vergleichungs Certificat hiermit ertheilet
so gegeben. Lautern d. 7ten 7bris 1765
In fidem
WittPfleger.


Altenhutter
Temporal
bestandt
Von 1767 Biß
1778.